28.05.2009 | Agenturrecht
Nutzungsvergütung für ein Gesamtsoftwarepaket
Ein Finanzdienstleister kann von seinem Handelsvertreter keine Nutzungsvergütung für ein Gesamtsoftwarepaket verlangen, wenn zumindest Einzelmodule dieses Pakets für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich sind und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Vereinbarung einer Nutzungsgebühr im Handelsvertretervertrag ist gemäß § 86a Handelsgesetzbuch unwirksam. Sie kann deshalb keinen Rechtsgrund für eine kontokorrentmäßige Belastung darstellen, urteilte das Landgericht (LG) Hannover. Unbeachtlich ist nach Ansicht des LG, ob nur ein Teil der Einzelelemente für die Vermittlungstätigkeit „erforderlich“ und ein Teil lediglich nützlich war und ob technische Serviceleistungen allein der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Büroorganisation zuzurechnen wären. Stellt der Finanzdienstleister die Arbeitsmittel in einem Paket zur Verfügung, ist die Vergütungsvereinbarung für das Gesamtpaket unwirksam.
Wichtig: Die Kosten für ein Lifestyle-Magazin sowie die Kosten für die Informations-, Planungs- und Repräsentationsunterlagen sind nach Ansicht des LG nicht tätigkeitsnotwenig und daher nicht kostenlos zu überlassen. Dasselbe gelte auch für Büromaterial, wie das Briefpapier mit dem Logo des Finanzdienstleisters, die Datenerhebungsbogen und die Mandantenordner. Veranstaltungen, Schulungen und Seminare müssten ebenfalls nicht kostenlos angeboten werden.
Unser Service: Einen ausführlichen Beitrag zum Thema „Was der Versicherer unentgeltlich stellen muss“ finden Sie in der September-Ausgabe 2008, Seiten 7 bis 10. (Urteil vom 3.3.2009, Az: 24 O 40/08) (Abruf-Nr. 091134)