· Fachbeitrag · Agenturrecht
Unternehmen muss EDV-Programm zur Verfügung stellen
| Ein Unternehmen ist verpflichtet, dem Vertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch ein EDV-Programm kann darunter fallen, so das OLG Bremen. |
Was für den Vertreter im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgebend sind nach Ansicht des OLG Bremen die Aufgaben des Vertreters und die Branchenüblichkeit. Hat eine Software dem Vertreter viele Jahre zur Verfügung gestanden und verfügten auch die anderen Außendienstmitarbeiter über das Programm, so deutet das bereits darauf hin, dass die Software zur notwendigen Ausstattung des Vertreters gehört. Für die Bremer Richter kommt es nicht auf den Umfang des Programm-Einsatzes durch den Handelsvertreter an. Selbst wenn der Vertreter das Programm nur sporadisch benutzt, ist es für die Tätigkeit erforderlich und kostenlos zu überlassen (Beschluss vom 27.6.2011, Az: 2 U 21/11; Abruf-Nr. 112792).
PRAXISHINWEIS | Die Argumente der Unternehmen werden weniger, vom Vertreter Geld für die Software zu verlangen. So hat der BGH bekanntlich entschieden, dass die komplette Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, wenn zumindest Teile davon für die Tätigkeit des Vertreters unverzichtbar sind; entsprechende Vergütungsvereinbarungen sind im Ganzen unwirksam, weil es sich um ein einheitliches Produkt handelt (Urteil vom 31.5.2011, Az: VIII ZR 11/10; Abruf-Nr. 111571). Mit dem Bremer Richterspruch ist nun auch klar, dass die für die Vertretertätigeit unverzichtbare Software kostenlos zu überlassen ist, egal wie oft sie der Vertreter nutzt. |