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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Buchauszug

| Der Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Buchauszug tritt erst dann ein, wenn dem Vertreter eine vollständige und abschließende Abrechnung über das jeweilige Geschäft erteilt worden ist. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das OLG Oldenburg. |

 

Das OLG Oldenburg begründet seine Entscheidung wie folgt: Eine vollständige und abschließende Abrechnung über ein provisionspflichtiges Geschäft liegt regelmäßig dann vor, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Provision eingetreten sind und der Unternehmer auf dieser Grundlage die Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision erteilt. Dabei kann es sich auch um die Mitteilung handeln, dass dem Handelsvertreter - etwa aufgrund einer Vertragsstornierung - keine Provision zusteht. Bei Geschäften, für die später tatsächlich eine Korrekturabrechnung erfolgt ist, ist für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich (Urteil vom 4.4.2011, Az: 13 U 27/10; Abruf-Nr. 111642).

 

WICHTIG |  Der Anspruch auf Buchauszug besteht für jedes einzelne provisonspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte abgerechnete Zeitabschnitte, betont das OLG. Daher beginnt die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Buchauszug bei nicht oder nicht endgültig abgerechneten Geschäften nicht zu laufen.

Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 1 | ID 28550890