01.06.2004 | Aktueller Überblick
Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht in der Versicherungsbranche
von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Reiserer, Sozietät Melchers, Heidelberg
Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht bei Einfirmen- und Untervertretern - immer wieder fragen Sie verunsichert nach dem Stand der Dinge. Nachfolgend finden Sie daher einen aktuellen Überblick.
Seitdem Ende der 90er Jahre die Diskussion um die Scheinselbstständigkeit entbrannt war, fürchtete auch die Versicherungswirtschaft um die Wirksamkeit ihrer freien Handelsvertreterverträge. Dies galt spätestens seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 25. Februar 1998, mit der Versicherungsvertreter/Untervertreter generell als Arbeitnehmer eingestuft wurden. Begründung: Tätigkeit nur für einen Versicherer/Aufraggeber.
Die Scheinselbstständigkeit wurde inzwischen einschneidend korrigiert: Seit den Neuregelungen im Jahre 2001 ist der Weg in die freie Mitarbeit wieder frei. Letzte kleinere Hürden wurden durch die Hartz-Gesetze 2003 im Bereich der selbstständigen Tätigkeit abgebaut. Für den Bereich der Versicherungsbranche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 1999 für Klarheit gesorgt.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG Nürnberg mit einem neuen Grundsatz für den Arbeitnehmerstatus von Versicherungsvertretern aufgehoben (Urteile vom 15.12.1999, Az: 5 AZR 457/98, 5 AZR 566/98, 5 AZR 770/98, 5 AZR 3/99).
Ob ein Einfirmenvertreter bzw. Untervertreter Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach ist selbstständig, wer
im Wesentlichen seine Arbeitszeit frei bestimmen und |
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