26.02.2010 | Altersversorgung
Abfindung der in der Insolvenz erdienten Anwartschaften
Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, und besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Versorgungsanwartschaften zu Lasten der Masse. Diese kann der Insolvenzverwalter - unabhängig von ihrer Höhe - durch eine Kapitalleistung abfinden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Absatz 4 Betriebsrentengesetz).
Wichtig: Geht das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs dagegen auf den Erwerber über, hat der Insolvenzverwalter dieses Recht nicht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein, entschied das Bundesarbeitsgericht. (Urteil vom 22.12.2009, Az: 3 AZR 814/07) (Abruf-Nr. 100343)