01.12.2006 | Altersversorgung
Auch rückgedeckte Witwenversorgung ist zu aktivieren
Ein Unternehmen muss seine Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung in seiner Bilanz mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital aktivieren. Das gilt auch, wenn das Unternehmen dem begünstigten Arbeitnehmer, zum Beispiel dem Geschäftsführer, eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat und im Fall seines Todes die Witwe eine Altersversorgung bekommen soll.
Das Unternehmen hatte argumentiert, der Anspruch auf die Witwenversorgung hänge von einer Bedingung ab - dem Tod des Ehemanns und Geschäftsführers. Der Anspruch sei daher aufschiebend bedingt (§ 158 Bürgerliches Gesetzbuch) und nicht zu aktivieren. Der Bundesfinanzhof kam leider zu einem anderen Ergebnis. (Urteil vom 9.8.2006, Az: I R 11/06; Abruf-Nr. 062749 )