27.03.2009 | Altersversorgung
„Basis-Rente“ und Beitragsrückgewährpolice
Das in eine „Basis-Rente“ eingezahlte Kapital ist nicht vererbbar. Ausnahme: Im Todesfall des Versicherten wird eine lebenslange Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder eine Waise nrente an die kindergeldberechtigten Kinder gezahlt. Versicherer bieten deshalb „Basis-Rentenverträge“ an, die mit einer Risikolebensversicherung verknüpft sind. Bei der Risikolebensversicherung besteht eine Todesfallleistung in Höhe der gezahlten Beiträge für die „Basis-Rente“ (bezeichnet als Beitragsrückgewährpolice). Dann ist die Todesfallleistung frei vererbbar. Doch wie sind die auf die Hinterbliebenenversorgung entfallenden Beiträge steuerlich absetzbar? Das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an den GDV und das Bayerische Landesamt für Steuern unterscheiden zwischen getrennt kalkulierten und nicht eigenständig kalkulierten Versicherungsbausteinen:
- Die Beiträge für die rechtlich selbstständige Risikolebensversicherung (Beitragsrückgewährpolice) sind im Rahmen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Je Steuerpflichtigen ist der Sonderausgabenabzug auf 2.400 Euro bzw. auf 1.500 Euro begrenzt, wenn der Steuerpflichtige einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhält. Die Beiträge zur „Basis-Rente“ können nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG steuerlich geltend gemacht werden. Der Versicherer muss bestätigen, dass die Beiträge für die Rückgewährpolice und die „Basis-Rente“ getrennt kalkuliert sind.
- Handelt es sich nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungs-bausteine, müssen die Beitragsanteile, die im Rahmen des „Basis-Renten-Vertrags“ auf die Hinterbliebenenabsicherung entfallen, weniger als 50 Prozent des Gesamtbeitrags betragen. Nur dann handelt es sich um einen begünstigten „Basis-Renten-Vertrag“. Die Beiträge können nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG angesetzt werden. (Schreiben vom 27.2.2009, Az: S 2221.1.1-12/2 St32/St33) (Abruf-Nr. 090905)