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26.02.2009 | Altersversorgung

Beschränkung einer Hinterbliebenenversorgung rechtens

Der hinterbliebene Partner einer Lebenspartnerschaft kann die Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn die Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren. Dies gilt auch, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran gescheitert war, dass ein entsprechendes Gesetz - hier das Lebenspartnerschaftsgesetz - nicht früher existierte, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen.  

Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht (Az: 3 AZR 797/08) muss darüber entscheiden. (Urteil vom 25.6.2008, Az: 8 Sa 1592/07) (Abruf-Nr. 090003)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 4 | ID 124855