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01.08.2004 | Altersversorgung

Steuern auf Rente vom Versorgungswerk?

Wie sind Renten vom Versorgungswerk steuerlich zu behandeln? Eine Frage, die die Redaktion immer wieder gestellt bekommt.

Unsere Antwort: Einkommensteuerlich sind Renten vom Versorgungswerk als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu versteuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistungen aus dem Versorgungswerk auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden (sehen Sie dazu den Beitrag in der Mai-Ausgabe, Seite 18 bis 20).

Auch gewerbesteuerlich ist die Rechtslage klar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 1977 im Fall einer Witwe eines selbstständigen Versicherungskaufmanns entschieden, dass Zahlungen zur Abfindung von Versorgungsansprüchen nicht zum Gewerbeertrag der Agentur gehören (Urteil vom 31.3.1977, Az: IV R 111/76). Was für Einmalzahlungen gilt, muss auch für laufende Zahlungen gelten. Das bestätigte der BFH 1996 im Fall einer Provisionsrente. Er entschied: "Im Unterschied zum Ausgleichsanspruch ... gehört die Provisionsrente nicht zum laufenden Ertrag des werbenden Betriebes". (Urteil vom 18.12.1996, Az: XI R 63/96; Abruf-Nr.  97408 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 3 | ID 97204