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29.01.2009 | Altersversorgung

Wann tritt Unverfallbarkeit ein?

Ist eine Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 beendet worden ist. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).  

Hintergrund: Bei Leistungen, die vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn  

  • das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
  • mindestens zehn Jahre oder
  • bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft);
  • die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist (§ 30f Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Betriebsrentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).

Wichtig: Streitig war bislang, ob bei der letzten Alternative der 1. Januar 2001 bei Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist einzubeziehen ist. Das hat das BAG nun bejaht. Unverfallbarkeit tritt also bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ein - und nicht mit dem 1. Januar 2006. (Urteil vom 14.1.2009, Az: 3 AZR 529/07) (Abruf-Nr. 090253)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124165