03.01.2011 | Praxisfälle im Überblick
In diesen Fällen sind betriebliche Versorgungsanwartschaften unverfallbar
In der Praxis taucht oft die Frage auf, wann Anwartschaften auf betriebliche Versorgungszusagen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers unverfallbar sind. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Regelungen vor und erläutern diese anhand von Beispielen.
Unverfallbarkeit dem Grunde nach
Die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgungsleistungen erhalten bleibt, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen vorzeitig, das heißt ohne Eintritt eines Leistungsfalls verlässt, ist in § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.
Für Zusagen, die ab 1. Januar 2009 erteilt werden, ist bestimmt, dass eine Anwartschaft unverfallbar ist, wenn der Arbeitnehmer bei Dienstaustritt das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei Zusagen, die vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, wird die Anwartschaft unverfallbar, wenn der Versorgungsberechtigte bei Dienstaustritt das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Übersicht über Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
Erteilung | Voraussetzungen |
Zusagen ab 1.1.2009 |
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Zusagen vor 1.1.2009 |
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Übergangsregelungen
In § 30f Absatz 2 BetrAVG ist eine Übergangsregelung enthalten: Diese stellt sicher, dass eine betriebliche Versorgungszusage, die vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurde, nicht später gesetzlich unverfallbar wird, als eine Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 2008 erteilt wird. Danach bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
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