01.09.2006 | Altersversorgung
Wer trägt das Risiko für Folgen einer Gesetzesänderung?
Eine vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmerin vereinbarte mit dem Arbeitgeber zum Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gehaltserhöhung, um eine höhere Betriebsrente zu erhalten. Die Gehaltserhöhung wurde auf Grundlage einer Rentenauskunft der Versorgungskasse berechnet. Bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Arbeitnehmerin änderte sich jedoch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch erhielt die Arbeitnehmerin eine deutlich geringere Rente als erwartet. Eine derartige Konstruktion sei aber allein ihr Risiko, entschied das Landesarbeitsgericht München. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und sich daraus ergebende Nachteile in Bezug auf Betriebsrentenansprüche gehörten grundsätzlich zum Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme insoweit nicht in Betracht. Mit der vereinbarten Gehaltserhöhung habe der Arbeitgeber alles aus seiner Sicht Erforderliche getan. Hätte er auch die Haftung für den schlussendlich eintretenden Erfolg übernehmen sollen, hätte dies einer eindeutigen Regelung bedurft. (Urteil vom 30.3.2006, Az: 3 Sa 1036/05; Abruf-Nr. 062320 )