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· Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Anlageberater muss nicht über Provisionen aufklären

| Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Kunden unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er vom Anleger kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. |

 

Für den Anleger, der sich von einem freien Anlageberater beraten lässt, liegt es auf der Hand, dass der Berater von der Kapitalanlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die wirtschaftlich betrachtet der vom Anleger gezahlten Anlagesumme entnommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine 2010 getroffene Rechtsprechung bekräftigt (Urteil vom 3.3.2011, Az: III ZR 170/10; Abruf-Nr. 111121).

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 3 | ID 27524240