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01.06.2007 | Anlagevermittlung

Wann sind Innenprovisionen offenzulegen?

Vorsicht vor unrichtigen Vertriebskosten! Sind die im Prospekt genannten Vertriebskosten unrichtig und wissen Sie dies, müssen Sie die Information gegenüber dem Anleger richtigstellen. Sonst laufen Sie Gefahr, den Anleger irrezuführen mit der Folge, dass Sie ihm gegenüber auf Ersatz des Schadens haften. Im Fall vor dem Bundesgerichtshof waren die Vertriebskosten im Prospekt mit sechs Prozent genannt, der Vertreter erhielt aber allein schon acht Prozent Provision. (Urteil vom 22.3.2007, Az: III ZR 218/06; Abruf-Nr.  071400 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 4 | ID 99447