01.02.2004 | Ausgleichsanspruch
Allianz darf nachgeschobene Klauseln nicht verwenden
Auch die nachgeschobenen Klauseln der Allianz zum Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt endgültig bestätigt (Az: VIII ZR 112/03). Zum besseren Verständnis ein kurzer Blick zurück auf das Verfahren:
| Ein mechanischer Abzug der Versorgung vom Ausgleich auf Grund formularmäßiger Vertragsklauseln ist AGB-rechtlich unzulässig. Das ist bekanntlich das Ergebnis des Urteils, das der BVK gegen die Allianz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erstritten hat (sehen Sie dazu Ausgabe 4/2003, Seiten 5 bis 8). |
| Die Allianz legte daraufhin zur Rettung ihrer Abzugspraxis ihren Vertretern neu formulierte Klauseln vor. Der BVK klagte auch dagegen und bekam vor dem Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) München Recht. Ergebnis: Die Allianz darf auch die neuen Klauseln nicht verwenden (sehen Sie dazu auch Ausgabe 4/2003, Seite 9). |
| Nachdem das OLG die Revision der Allianz zum BGH nicht zugelassen hatte, legte die Allianz eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Der BGH wies diese jetzt zurück. Das OLG-Urteil ist in punkto nachgeschobene Abzugsklauseln damit rechtskräftig geworden. |
Quelle:
Ausgabe 02 / 2004 | Seite 1 | ID 97110
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