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01.06.2005 | Zweifel an der Berechtigung der Ausgleichsminderung

Existiert die Doppelbelastung der Versicherer wirklich?

von Helmut Braun, Köln, Verbandsgeschäftsführer des BVK a. D.

Dass die Vertreter und die Versicherer in punkto Doppelbelastung ganz verschiedene Seiten ein und derselben Sache wahrnehmen, ist nicht neu. Neu ist nun aber jüngstes Getöse in der Fachliteratur. Die Versicherer regen sich dabei darüber auf, dass ein Aufsatz von Prof. Dr. Löwe argumentatives Feuer an das Stroh ihrer Version von der Doppelbelastung gelegt und damit für eine Gefährdung ihrer Abzugs- bzw. Minderungspraxis beim Ausgleich gesorgt hat.

Hinzu kommt, dass eine Individualklage eines Vertreters der Allianz anhängig ist, bei der es insbesondere auch um den versorgungsbedingten Abzug vom Ausgleichsanspruch geht.

Weil die Gesamtproblematik komplex und nicht leicht zu durchschauen ist, schlüsseln wir die maßgeblichen Aspekte im Zusammenhang auf. Es bietet sich dazu an, sich der Analogie der bekannten chinesischen Schachteln zu bedienen. Man schaut in die erste. In der ist eine neue verborgen. Und dann noch eine und so fort.

1. Die Provision

Der Vertreter muss die Investitionskosten für die Vermittlung eines Versicherungsvertrags vorfinanzieren. Der Gesetzgeber hat ihm keinen Kostenersatz zugestanden, sondern nur eine Erfolgsvergütung. Das heißt: Erfolgslose Vermittlungsversuche und deren Kosten muss der Vertreter intern mit den wenigen erfolgreichen Vermittlungsbemühungen ausgleichen.

Wichtig: Zwar wird die Provision aus dem erfolgreichen Geschäft (= Gesamtbetrag der beim Versicherer eingehenden Prämien) gezahlt. Jedoch sind damit auch die Kosten der erfolglosen Vermittlungsversuche abgegolten (erfolgreich : erfolglos = 1 : 11). Dies macht deutlich, dass die Folgeprovision keine Tätigkeitsvergütung sein kann. Das Gegenteil müsste der Versicherer erst mal nachweisen. Eine Falschbezeichnung reicht dazu nicht aus.

Kann der Vertreter fest damit rechnen, die laufende Provision aus den laufend eingehenden Prämien zu bekommen, solange der Versicherungsvertrag besteht? Er blickt in die zweite Schachtel.

2. Die Verzichtsklausel