01.05.2006 | Ausspannung nach Ende des Agenturvertrags
Was Sie in punkto Ausspannung von Versicherungsverträgen wissen müssen
Über die Ausspannung während des Agenturvertrags haben wir Sie in der April-Ausgabe informiert. In dieser Ausgabe sagen wir Ihnen, was Sie in punkto Ausspannung nach Kündigung und Beendigung des Agenturvertrags wissen müssen.
Es drängt sich die Frage auf, wie es um die Ausspannung steht, wenn der Vertreter den Ausgleich erhalten hat; und zwar gleichgültig, ob der frühere Vertreter wieder als Vertreter für einen anderen Versicherer arbeitet oder jetzt als Makler fungiert.
Eines vorweg: Auf gar keinen Fall muss der frühere Vertreter von seinen Kunden Abschied nehmen; auch dann nicht, wenn ihm ein Ausgleichsanspruch gezahlt wird. Denn der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters ist bekanntlich anders als der des Warenvertreters keine Kundschaftsvergütung. Er ist bloß ein Surrogat für Vermittlungsprovisionen, die dem Vertreter infolge der Vertragsbeendigung durch die agenturvertragliche "Verzichtsklausel" verloren gehen.
Daraus folgt: Die Kunden können weiter angesprochen (angeschrieben) werden mit dem Angebot, sie bei allen sich aktualisierenden Versorgungsbedürfnissen in gewohnter Qualität zu bedienen.
Wie steht es sodann um die Möglichkeit der Ausspannung, wenn der Ausgleichsanspruch an den Vertreter gezahlt worden ist? Hier muss unterschieden werden, nach welcher Maßgabe die Ausgleichszahlung erfolgt ist. Es kommen in Betracht:
Abfindung nach den "Grundsätzen Sach und HUK" |
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