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01.03.2004 | Auszahlungssumme geringer als Darlehenssumme

OLG Karlsruhe verneint Nachschusspflicht des Darlehensnehmers

"Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt."

Das ist die Quintessenz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 4.4.2003, Az: 15 U 8/02; Abruf-Nr.  032598 ). Wir stellen Ihnen das Urteil und seine Bedeutung für die Praxis vor.

Der zu Grunde liegende Fall

Eine Bank gewährte ihrem Kunden am 10. Mai 1980 ein Baudarlehen über 663.000 DM. Unter Ziffer 2.3 "Rückzahlung des Darlehens" war in dem von der Bank vorformulierten Darlehensvertrag vereinbart:

"Die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö.M., lt. bes. Anlage. Ablauf: 31.5.2000."

Die für die Rückzahlung des Darlehens in Bezug genommene Anlage lautete wie folgt:

"Das Darlehen wird getilgt durch eine bei der Ö.M. abzuschließende bzw. bereits bestehende Lebensversicherung als Tilgungslebensversicherung ... Außerdem ist die Sparkasse ermächtigt, bei Bedarf auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die der Sparkasse aus ihrer Abtretung zufließenden Versicherungsleistungen werden mit dem Darlehen verrechnet. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages vom 10.5.1980."

Die ausgezahlte Lebensversicherungssumme blieb hinter der Darlehensforderung der Bank zurück.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG verneinte eine Nachschusspflicht des Darlehens- und Versicherungsnehmers. Die Formulierung "die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung ..." sei bei wörtlicher Auslegung so zu verstehen, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme das Darlehen getilgt sei und weitere Zahlungen zur Rückführung des Darlehens nicht erforderlich seien.