01.03.2004 | Auszahlungssumme geringer als Darlehenssumme
OLG Karlsruhe verneint Nachschusspflicht des Darlehensnehmers
"Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt."
Das ist die Quintessenz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 4.4.2003, Az: 15 U 8/02; Abruf-Nr. 032598 ). Wir stellen Ihnen das Urteil und seine Bedeutung für die Praxis vor.
Eine Bank gewährte ihrem Kunden am 10. Mai 1980 ein Baudarlehen über 663.000 DM. Unter Ziffer 2.3 "Rückzahlung des Darlehens" war in dem von der Bank vorformulierten Darlehensvertrag vereinbart:
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Die für die Rückzahlung des Darlehens in Bezug genommene Anlage lautete wie folgt:
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Die ausgezahlte Lebensversicherungssumme blieb hinter der Darlehensforderung der Bank zurück.
Das OLG verneinte eine Nachschusspflicht des Darlehens- und Versicherungsnehmers. Die Formulierung "die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung ..." sei bei wörtlicher Auslegung so zu verstehen, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme das Darlehen getilgt sei und weitere Zahlungen zur Rückführung des Darlehens nicht erforderlich seien.
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