27.10.2008 | Bankverkehr
Der Inhalt des Sparbuchs ist verbindlich
Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt. Der Bankkunde hatte im Jahre 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 getilgt war, sandte die Bausparkasse dem Mann das Sparbuch erst 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank das ausgewiesene Guthaben von rund 8.000 Euro. Die Bank weigerte sich: Der Mann habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger „Kontoverdichtungen“ vorlegen konnte. Damit kam die Bank vor dem OLG nicht durch. (nicht rechtskräftiges Urteil vom 18.6.2008, Az: 3 U 39/08) (Abruf-Nr. 082088)