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01.08.2006 | Bausparen

Guthaben aus nicht zuteilungsreifem Vertrag verwerten

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieses muss er nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von sieben Jahren mit Zuteilungsreife einsetzen, um seine Prozesskosten zu bestreiten (§  115 Absatz 3 Zivilprozessordnung). Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem der Kläger Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsschutzprozess beantragt hatte.

Wichtig: Wegen der Zuteilungsreife konnte das BAG allerdings die Frage offen lassen, ob auch eine frühere Kündigung zumutbar gewesen wäre - trotz des Verlusts der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung. (Urteil vom 26.4.2006, Az: 3 AZB 54/04; Abruf-Nr.  061660 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 3 | ID 97577