29.03.2010 | Bausparen
OLG Hamm hält Klausel über Abschlussgebühr für wirksam
Die Klausel über die Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm rechtens. Damit schloss sich das Gericht der Ansicht der Vorinstanz, dem Landgericht Dortmund, an (Ausgabe 9/2009, Seite 3). Die Abschlussgebühr sei Teil des vom Bausparer für die Hauptleistung der Bausparkasse zu zahlenden Preises. Der Bausparer müsse die Abschlussgebühr nicht ohne Gegenleistung der Bausparkasse zahlen. Die Gegenleistung der Bausparkasse sei
- der Vertragsschluss und die Eröffnung des Bausparkontos,
- die Aufnahme des Kunden in die Gemeinschaft der Bausparer und
- die Gewährung einer gesicherten Option auf ein Bauspardarlehen zu einem festen Zinssatz bei vertragsgerechtem Verhalten.
Wichtig: Zudem seien die Bemühungen der Bausparkasse um die Gewinnung neuer Kunden im Rahmen des Vertriebs eine Gegenleistung für jeden Kunden. Denn nur so funktioniere das geschlossene System der Bausparergemeinschaft. (Urteil vom 1.2.2010, Az: 31 U 130/09) (Abruf-Nr. 100928)