01.09.2003 | Bemühungspflicht und Sollzahlen
Ein Spannungsverhältnis in der Ausführung des Vertretervertrags
Ein Problemkomplex ganz besonderer Art verbindet sich mit der Bemühungspflicht des Vertreters. Die Bemühungspflicht bildet mit der Interessenwahrungspflicht die beiden Hauptpflichten des Vertreters aus dem Agenturvertrag. Differenzen darüber, was insoweit geschuldet wird, pflegen besonders giftig auszufallen und dürfen als die nachhaltigste Vorprägung aller Spannungen in den Vertragsbeziehungen gelten. Deshalb lohnen einige Erläuterungen, was es mit der Bemühungspflicht auf sich hat.
Die gesetzliche Grundlage für die Bemühungspflicht findet sich in § 86 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Dort heißt es:
Was bedeutet die Bemühungspflicht für den Vertreter? Wozu ist er im Einzelnen verpflichtet?
Der Vertreter muss sich tätig bemühen. |
Er muss sich zielbezogen auf die tatsächliche Vermittlung konzentrieren. |
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