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01.07.2007 | Besicherung eines Avalkredits mit Lebensversicherung

Zinsen aus der Lebensversicherung sind steuerfrei!

Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zu Lebensversicherungen, die bis spätestens 2004 abgeschlossen worden sind (Urteil vom 27.3.2007, Az: VIII R 27/05; Abruf-Nr.  071762 ).

Der Fall

Ein selbstständiger Malermeister hatte einen Avalkreditvertrag in Höhe von 70.000 DM mit der Bank abgeschlossen, damit diese gegenüber seinen Kunden eine Haftungszusage für die Regressansprüche übernahm. Im Gegenzug stellte der Mann seine Lebensversicherung über 100.000 DM der Bank als Sicherheit zur Verfügung.

Die Entscheidung des BFH

Steuerfrei ist die Auszahlung von Renten- und Kapitallebensversicherungen, die bestimmte Vorgaben einhalten (zum Beispiel mindestens 12 Jahre Laufzeit) und spätestens im Jahr 2004 abgeschlossen worden sind. Die Steuerfreiheit entfällt nach §  10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum Jahr 2004 gültigen Fassung grundsätzlich, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag während der Laufzeit für die Tilgung oder Sicherung eines "Darlehens" eingesetzt werden, bei dem "die Finanzierungskosten zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten" führen.

  • Nach Ansicht des BFH ist mit "Darlehen" nur der in §  607 Bürgerliches Gesetzbuch geregelte Vertragstypus gemeint, also der schuldrechtliche Vertrag, der den Darlehensgeber ver-pflichtet, dem Darlehensnehmer Geld zu verschaffen und zu belassen.
  • Ein Avalkredit-vertrag ist kein "Darlehen". Vielmehr handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden, durch den die Bank es gegen Zahlung einer Avalprovision übernimmt, sich zugunsten ihres Kunden gegenüber dessen Gläubiger zu verbürgen. Daher ist die Absicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag steuerunschädlich, so der BFH!
    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung erfasst nur Altverträge, die bis spätestens 2004 abgeschlossen worden sind. Sie ist aber auch aktuell von Bedeutung, weil ein Großteil der bis 2004 geschlossenen Altverträge noch läuft, und die Versicherungsnehmer diese Versicherungen jederzeit steuerunschädlich zur Sicherung eines Avalkredits einsetzen können.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 19 | ID 111109