01.05.2004 | Besteuerung nach der "Fünftel-Regelung"
So werden Verluste bei der Besteuerung der Ausgleichszahlung berücksichtigt!
Wie werden Verluste bei der Besteuerung der Ausgleichzahlung nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) berücksichtigt? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) beantwortet - zu Gunsten eines Vertreters (Urteil vom 13.8.2003, Az: XI R 27/03; Abruf-Nr. 040726 ).
Wichtig ist die Entscheidung für alle Versicherungskaufleute, die ihren Ausgleichsanspruch in einem Jahr ausgezahlt bekommen haben, in dem Sie steuerliche Verluste gemacht haben.
Seit 1999 gilt die "Fünftel-Regelung" bei Ausgleichzahlungen (§ 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber durch die so genannte Mindestbesteuerung den Verlustausgleich bzw. die Verlustverrechnung eingeschränkt (§ 2 Absatz 3 EStG). Dies wollte die Verwaltung zu einer Erhöhung des Steueraufkommens nutzen (R 197 Absatz 3 Sätze 3 und 4 Einkommensteuer-Richtlinien 1999). Da machte der BFH nicht mit.
Der Vertreter hatte im Jahr 1999 laufende gewerbliche Verluste von 18.000 DM, ferner gewerbliche Verluste aus einer Beteiligung in Höhe von 2.000 DM sowie seine Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 DM. Die Ehefrau hatte positive Einkünfte von 55.000 DM.
Die Verwaltung wollte die Ausgleichszahlung von 50.000 DM mit den gewerblichen Verlusten in Höhe von 20.000 DM (18.000 DM + 2.000 DM) aus dieser Einkunftsart verrechnen. Nur die Differenz von 30.000 DM (50.000 DM ./. 20.000 DM) sollte ermäßigt nach der "Fünftel-Regelung" besteuert werden.
Der BFH lehnte dies ab: Die Regelungen zur Mindestbesteuerung schlagen nicht auf die "Fünftel-Regelung" durch. Bei der Fünftel-Regelung sind vielmehr erst alle laufenden, "normalen", nicht steuerbegünstigten Einkünfte zusammenzurechnen, egal ob Gewinn oder Verlust:
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