28.03.2008 | Betriebsausgaben
Bewirtung freier Mitarbeiter bei Schulungsveranstaltung
Bewirten Sie freie Mitarbeiter im Rahmen einer internen Schulungsveranstaltung, können Sie die Aufwendungen nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Nur den Aufwand für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Mit dieser Entscheidung kassierte der Bundesfinanzhof ein positives Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. (Urteil vom 18.9.2007, Az: I R 75/06) (Abruf-Nr. 073962)
Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118335