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01.04.2006 | Betriebsgebäude

Nutzungsänderung bei gemischt genutzten Gebäuden

Haben Sie bei einem gemischt genutzten Gebäude zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet, müssen Sie Räume, die sie bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (Privatvermögen) und nun ebenfalls zu gewerblichen Zwecken vermieten, nicht ins Betriebsvermögen aufnehmen. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich muss sich der Unternehmer bei einem gemischt genutzten Gebäude für zum selben Nutzungszweck verwendete Gebäudeteile einheitlich entscheiden. Das gilt aber nur beim Kauf bzw. bei der Herstellung. Bei einer nachträglichen Nutzungsänderung besteht kein Zwang zu einer einheitlichen Handhabung. (Urteil vom 21.4.2005, Az: III R 4/04, Abruf-Nr.  052144 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 3 | ID 97511