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01.12.2007 | BFH-Urteil

„Vertreterrecht“ darf in wesentlich weniger als 15 Jahren abgeschrieben werden

Wir haben es immer gesagt, der Bundesfinanzhof (BFH) hat es jetzt bestätigt! Das „Vertreterrecht“ ist kein firmen- oder geschäftswert-ähnliches Wirtschaftsgut, das über 15 Jahre abgeschrieben werden müsste. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geschätzt werden, welche Nutzungsdauer das „Vertreterrecht“ tatsächlich hat.  

 

Der aktuelle BFH-Fall

Im Urteilsfall hatte sich ein Handelsvertreter 1993 selbstständig gemacht und Vertretungen für Baubeschläge und Türelemente übernommen. Im Jahr 1993 übernahm er von drei verschiedenen Firmen den Vertreterbezirk seines Vorgängers.  

 

Dessen Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch hatten die Firmen gezahlt und sie „wälzten“ nun die Summen auf den neuen ab: Der zahlte für die drei „Vertreterrechte“ 137.000 DM, 51.418 DM und 9.000. Die drei vertretenen Firmen finanzierten die Summen vor und der Vertreter musste sie verzinsen. Die Rückzahlung erfolgte durch Verrechnung mit Provisionen.