26.06.2008 | Bilanz
Höhe der Rückstellungen auf dem Prüfstand
Bekanntlich müssen Versicherungsvertreter für die Pflicht zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung erhalten. So will es der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010). Daraufhin musste sich das Finanzgericht (FG) Münster, das die Bildung einer solchen Rückstellung abgelehnt hatte, nochmals mit der Höhe des rückstellungsfähigen Aufwands befassen. Es bezifferte diesen in den Jahren 1992 und 1994 mit 40 DM pro Mitarbeiterstunde (Urteil vom 13.9.2007, Az: 12 K 6087/04 E; Abruf-Nr. 073364; Ausgabe 1/2008, Seite 14).
Wichtig: Der Vertreter will sich mit dem Ergebnis nicht zufriedengeben und möchte einen höheren rückstellungsfähigen Aufwand durchsetzen. Er hat Beschwerde beim BFH eingelegt (Az: X B 234/07).