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01.12.2005 | Direktversicherung

Wahl des Versicherers obliegt Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung mit einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl. Die Wahl des Versicherungsträgers soll nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und einen regelmäßig günstigeren Gruppenversicherungsvertrag abschließen zu können.

Wichtig: §  1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) räumt dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch ein, einen Teil seines Entgelts für die betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.7.2005, Az: 3 AZR 502/04 A; Abruf- Nr.  052730 )

Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 3 | ID 97448