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01.02.2003 | D&O-Versicherung

Prämienzahlungen kein geldwerter Vorteil

Die Prämien für eine vom Arbeitgeber zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellen keinen Arbeitslohn dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den begünstigten Personen um Geschäftsführer und leitende Angestellte handelt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts München. Begründung: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung habe eine betriebsfunktionale Zielsetzung, um einem internen Haftungsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in externen Haftungsfällen vorzubeugen. Sie diene der Wahrung des Betriebsfriedens.

Wichtig: Das FG folgt der seit Anfang 2002 auch in der Finanzverwaltung vorherrschenden Meinung, dass Prämien für eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflicht kein Arbeitslohn sind. (Urteil vom 5.8.2002; Az: 7 K 5726/00; Abruf-Nr.  030084 ).

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 4 | ID 96960