29.11.2010 | Ende der Zusammenarbeit
Kein AVAD-Eintrag auf Verdacht!
von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
Ein negativer AVAD-Eintrag auf einen bloßen Verdacht hin ist unzulässig. Das sollte selbstverständlich sein. War es jedoch für einen Versicherer nicht, wie der folgende Fall eines Maklers zeigt. Gleiches könnte auch Ihnen als Vesicherungsvertreter passieren.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Der Versicherer hatte bei Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Makler-GmbH die AVAD informiert. Als Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit hatte er - ohne belastbare Beweise in der Hand zu haben - angegeben: „Verdacht auf Urkundenfälschung“. In der Folge beendeten diverse Versicherer die Zusammenarbeit mit der Makler-GmbH, was erhebliche finanzielle Einbußen nach sich zog.
Die Makler-GmbH wehrte sich im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen diese AVAD-Meldung. Erst in zweiter Instanz und nach einem Jahr Verfahrensdauer wurde zugunsten der Maklerin entschieden. Die Entscheidung hinderte den Versicherer nicht daran, die Angelegenheit weiter in ein Hauptsacheverfahren zu treiben (WVK Ausgabe 9/2009, Seite 5).
Das Landgericht Hamburg bestätigte nun im Hauptsacheverfahren, dass diese Verdachtsmeldung unzulässig gewesen sei und untersagte die Behauptung. Es hat zudem festgestellt, dass der Versicherer der Makler-GmbH den Schaden ersetzen muss, der durch die unzulässige Verdachtsmeldung entstanden ist oder noch entstehen wird (rechtskräftiges Urteil vom 4.5.2010, Az: 312 O 367/09; Abruf-Nr. 102766).
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