· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
FinVermV neu ‒ ein Überblick über die ab 01.08.2020 geltenden Änderungen
von Rechtsanwalt Norman Wirth und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Daniel Berger, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) angepasst werden. Mit mehr als zweieinhalb Jahren Verspätung wird nun am 01.08.2020 die überarbeitete FinVermV in Kraft treten. Von den Änderungen betroffen sind Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h GewO . |
Wesentliche Änderungen in der FinVermV
Mit den Änderungen der FinVermV (Abruf-Nr. 212614) werden vor allem zusätzliche Wohlverhaltenspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater aufgenommen. Bestehende Regelungen werden an die zum 03.01.2018 in Kraft getretenen Vorgaben der MiFID II angepasst. Zudem kommt es zu redaktionellen Angleichungen der FinVermV an die Formulierungen der seit 20.12.2018 neu gefassten Versicherungsvermittlungsverordnung.
§ 9 FinVermV-neu ‒ Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Die Versicherungssumme der verpflichtenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wird vorerst dauerhaft auf 1,276 Mio. Euro je Versicherungsfall und 1,919 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres festgeschrieben. Die bisherige Anpassungsklausel entfällt.
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