29.01.2009 | Entgeltumwandlung
Zillmerung - und (k)ein Ende in Sicht!
von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München
Mit Spannung wurde die für den 14. Januar 2009 angekündigte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az: 3 AZR 376/07) erwartet. Man versprach sich Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei gezillmerten Tarifen. Jetzt bleibt erst einmal Unklarheit. Die Revision wurde zurückgenommen.
Zur Erinnerung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München sah keine Wertgleichheit im Rahmen von § 1 Absatz 2 Nummer 3 Betriebsrentengesetz bei Versicherungsverträgen, die gezillmert sind, und erklärte die Entgeltumwandlungsvereinbarung für unwirksam. Folge: Der Arbeitgeber muss die umgewandelten Entgeltbestandteile abzüglich des Rückkaufwerts der Rückdeckungsversicherung an die Arbeitnehmerin zurückzahlen (Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06 ; Abruf-Nr. 071464). Die Fachwelt hat das Urteil in der Folgezeit scharf kritisiert.
Spekulationen über die Rücknahmegründe
Aufgrund der nicht bekannten Fakten schießen die Spekulationen über die Rücknahmegründe „ins Kraut“. Die ersten Rücknahmegerüchte kamen Anfang Dezember auf. Wie aus „informierten Kreisen“ verlautet, sind es wohl mehrere Gründe, die für die Rücknahme sprachen:
- Der Vorsitzende Richter am BAG, Dr. Reinecke, vertrat sowohl auf einer Tagungsveranstaltung als auch in diversen Fachaufsätzen seine private Meinung, dass gezillmerte Versicherungsverträge zumindest im Rahmen von Entgeltumwandlung unzulässig seien.
- Da kam das Urteil des LAG Köln (Urteil vom 13.8.2008, Az: 7 Sa 454/08; Abruf-Nr. 090173) wohl gerade zur rechten Zeit. Es bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg, wonach eine Entgeltumwandlungsvereinbarung rechtswirksam ist. Der Volltext der LAG-Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor, sodass wir die Urteilsbegründung abwarten müssen.
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