01.12.2004 | Erste FG-Urteile
Besteuerung von Wertpapiergeschäften in 1999 und später verfassungswidrig?
von Rechtsanwalt Jörg Wiese, Wannemacher & Partner, München
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Besteuerung von Wertpapiergeschäften in Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 9.3.2004, Az: 2 BvL 17/02; Abruf-Nr. 040672 ). Inzwischen hatten die Finanzgerichte die Gelegenheit sich auch mit Fällen aus den Jahren 1999 und später zu befassen. Im Folgenden informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume ab 1999 endgültig festzusetzen (Schreiben vom 19.3.2004, Az: IV D 2 - S 0338 - 11/04; Abruf-Nr. 041060 ). Weder Ruhen des Verfahrens noch Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll gewährt werden. Dieser Vorgehensweise sind jetzt zwei Finanzgerichte (FG) entgegengetreten.
Das FG Brandenburg machte folgende Kernaussagen (Beschluss vom 24.5.2004, Az: 3 V 974/04; Abruf-Nr. 042054 ):
Aus dem BVerfG-Urteil ergebe sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß sei. |
Die Aufhebung eines früheren richterlichen Beschlusses über die AdV komme ebenfalls nicht in Betracht. |
Hintergrund: Das Finanzamt wollte unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil die Aufhebung eines AdV-Beschlusses erreichen, den das FG Brandenburg vor dem BVerfG-Urteil getroffen hatte. Das FG bestätigte jedoch seine frühere Entscheidung und wies den Antrag zurück. Das Finanzamt hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: IX B 88/04).
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