01.05.2006 | EU-Vermittler-Richtlinie
Die Neuregelungen des aktuellen Referentenentwurfs im Überblick
von Diplom-Betriebswirt Matthias Beenken, Bochum
Die Umsetzung der EU-Vermittler-Richtlinie nimmt Formen an. Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 24. März 2006 den Referentenentwurf zum Versicherungsvermittlergesetz und zur Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) vorgelegt. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Regeln.
Der neue § 34d Gewerbeordnung (GewO) regelt die Zulassung der Vertreter und Makler, der neue § 34e GewO die bisher im Rechtsberatungsgesetz verankerte Zulassung der Versicherungsberater.
Die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) werden für die Erlaubniserteilung zuständig sein. Eine Erlaubnis braucht jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvertreter, -makler oder -berater tätig wird. Es gelten aber Ausnahmen:
Haftungsdach Versicherer: Keine Erlaubnis brauchen Ausschließlichkeitsvertreter und so genannte unechte Mehrfachagenten, die eine uneingeschränkte Haftungsübernahme aus ihrer Vermittlertätigkeit von dem oder den Versicherungsunternehmen erhalten (§ 34d Absatz 4 GewO). |
Produktakzessorische Vermittlung: Auf Antrag befreien lassen können sich Gewerbetreibende, die Versicherungen im direkten Auftrag eines Versicherers oder eines zugelassenen Vermittlers als Sicherheit/Ergänzung zu den von ihnen gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen produktakzessorisch vermitteln (§ 34d Absatz 3 GewO). Beispiele: LV-Vermittlung bei Darlehen, Kasko und Haftpflicht bei Autokauf. |
Annexvermittlung: Nicht erfasst von der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht sind bestimmte Gewerbetreibende, die Garantie-, Reise- oder Restschuldversicherungen als Annex zu ihren eigenen Produkten und Leistungen vermitteln (§ 34d Absatz 9 GewO). Es gelten allerdings weitere einschränkende Nebenbedingungen. |
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