01.05.2004 | Fälligkeitsdifferenz von 14 Jahren
Kein Abzug der Versorgung aus Billigkeit
Ein vertreterfreundliches Urteil kommt vom Landgericht (LG) München I. Das LG sieht den vom Versicherer vorgenommenen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch nicht gedeckt durch Billigkeitsgesichtspunkte.
Der Vertreter hatte im Juli 1984 mit dem Versicherer einen Versicherungsvertretervertrag abgeschlossen.
Der Vertreter unterzeichnete bei dem Versicherer auch zwei Lebensversicherungsverträge. Schon vor Abschluss des ersten Vertrags am 13. März 1989 wurde dem Vertreter ein "Merkblatt über die Beitragsbeteiligung zu Lebensversicherungen" vorgelegt. Darin hieß es:
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Zu den Vertragsunterlagen des zweiten Vertrags, die der Vertreter am 23. Dezember 1989 unterzeichnete, gehörte ein Formular "Zusatzversorgung des hauptberuflichen Werbeaußendienstes." Darin stand: Die Zahlung eines Ausgleichs entspricht insoweit nicht der Billigkeit, "als der Mitarbeiter von der Gesellschaft finanzierte Versicherungsleistungen erhalten oder zu erwarten hat."
Der Versicherer hatte seine Zuschusszahlungen aufgenommen.
Der Versicherer kündigte den Vertretervertrag zum 31. März 2001 ordentlich. Bei Ende des Vertrags war der Vertreter 46 Jahre alt. Er machte seinen Ausgleichsanspruch geltend. Darauf teilte der Versicherer ihm mit Schreiben vom 12. April 2001 den von ihm errechneten Betrag in Höhe von 76.846,11 DM mit und zog 56.468 DM als von ihm selber finanzierte Versorgungsleistungen ab. Den Restbetrag überwies er.
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