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01.05.2004 | Fälligkeitsdifferenz von 14 Jahren

Kein Abzug der Versorgung aus Billigkeit

Ein vertreterfreundliches Urteil kommt vom Landgericht (LG) München I. Das LG sieht den vom Versicherer vorgenommenen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch nicht gedeckt durch Billigkeitsgesichtspunkte.

Der zu Grunde liegende Fall

Der Vertreter hatte im Juli 1984 mit dem Versicherer einen Versicherungsvertretervertrag abgeschlossen.

Abschluss von zwei Lebensversicherungen

Der Vertreter unterzeichnete bei dem Versicherer auch zwei Lebensversicherungsverträge. Schon vor Abschluss des ersten Vertrags am 13. März 1989 wurde dem Vertreter ein "Merkblatt über die Beitragsbeteiligung zu Lebensversicherungen" vorgelegt. Darin hieß es:

"Es besteht Einigkeit zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter, dass insoweit die Voraussetzungen für die Entstehung und Bemessung eines Ausgleichsanspruchs gemäß Â§  89b HGB nicht erfüllt sind und die Zahlung eines Ausgleichs nicht der Billigkeit entspricht, als die (Gesellschaft) Leistungen für die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienende Lebensversicherung des Mitarbeiters erbringt oder erbracht hat."

Zu den Vertragsunterlagen des zweiten Vertrags, die der Vertreter am 23. Dezember 1989 unterzeichnete, gehörte ein Formular "Zusatzversorgung des hauptberuflichen Werbeaußendienstes." Darin stand: Die Zahlung eines Ausgleichs entspricht insoweit nicht der Billigkeit, "als der Mitarbeiter von der Gesellschaft finanzierte Versicherungsleistungen erhalten oder zu erwarten hat."

Der Versicherer hatte seine Zuschusszahlungen aufgenommen.

Schicksal und Abwicklung des Vertretervertrags

Der Versicherer kündigte den Vertretervertrag zum 31. März 2001 ordentlich. Bei Ende des Vertrags war der Vertreter 46 Jahre alt. Er machte seinen Ausgleichsanspruch geltend. Darauf teilte der Versicherer ihm mit Schreiben vom 12. April 2001 den von ihm errechneten Betrag in Höhe von 76.846,11 DM mit und zog 56.468 DM als von ihm selber finanzierte Versorgungsleistungen ab. Den Restbetrag überwies er.