27.05.2011 | Finanzanlagenvermittlung
Neue Regeln für Produkte und Vertrieb geplant
von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
Die Bundesregierung hat Anfang April 2011 den Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verabschiedet (Abruf-Nr. 111288). Ziel des geplanten Gesetzes ist die Stärkung des Anlegerschutzes. Hierfür wird bei den Produkten wie auch beim Vertrieb angesetzt.
Produktregulierung
Geschlossene Beteiligungen werden künftig als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kreditwesengesetzes angesehen. Folge: Die Aufsicht über diese Produkte, ihre Prospekte und die Emittenten wird verschärft.
Vertriebsregulierung
Mit einem neuen § 34f Gewerbeordnung (GewO) wird ein eigener Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung von Finanzanlagenvermittlern geschaffen. Die neue Vorschrift orientiert sich an § 34c GewO (erfasst bisher auch die Finanzanlagenvermittler) und am Vorbild des § 34d GewO für Versicherungsvermittler. Konkret ist Folgendes vorgesehen:
1. Aufsicht: Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Aufsicht soll wie bisher bei den Gewerbebehörden liegen. 2. Qualifikation: Jeder Vermittler muss einen Sachkundenachweis erbringen. Dies wird in der Regel eine IHK-Prüfung sein. 3. Versicherungsschutz: Jeder Vermittler muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) nachweisen. 4. Register: Das beim DIHK geführte, öffentlich einsehbare Register für Versicherungsvermittler wird nun auf die Finanzanlagenvermittler ausgedehnt. 5. Dokumentation: Künftig müssen auch gewerbliche Vermittler die bisher nur für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit KWG-Erlaubnis geltenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. |
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