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01.11.2003 | Gemischt genutzte Gebäude

Auch Versicherungskaufleute können die Vorsteuer geltend machen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unternehmer die Vorsteuer auf die Privatwohnung geltend machen können, wenn sie ein teilweise privat und unternehmerisch genutztes Gebäude vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie auch Sie als Versicherungskaufmann in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen können.

Bisherige Rechtsauffassung

Versicherungskaufleute konnten bislang die Vorsteuer aus der Anschaffung/Herstellung eines Agenturgebäudes, in dem sie auch privat wohnen, nicht geltend machen.

Grundsätzlich sind Versicherungskaufleute zwar Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn und können ihr betrieblich genutztes Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Bis zur Entscheidung des EuGH war dies aber ohne Wirkung. Grund: Die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungskaufmann sind umsatzsteuerfrei und berechtigen daher hinsichtlich des als Agentur genutzten Teils des Gebäudes nicht zum Vorsteuerabzug.

Hinsichtlich des privat genutzten Teils des Gebäudes war ein Vorsteuerabzug ebenfalls nicht möglich, weil die Nutzung der eigenen Wohnung als unentgeltliche Wertabgabe behandelt wurde (§  3 Absatz 9a Nummer 1 in Verbindung mit §  4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz [UStG]) und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei war.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass die Privatnutzung nicht als steuerfrei im Sinne des §  4 Nummer 12a UStG zu betrachten ist, sondern als umsatzsteuerpflichtig nach §  3 Absatz 9a Nummer 1 UStG. Folge: Wird das Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, können Sie die Vorsteuer aus dem Teil der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten geltend machen, der auf die privat genutzte Wohnung entfällt. Gleichzeitig müssen Sie jedoch die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.