26.06.2008 | Geringfügige Beschäftigung
Keine rückwirkende Versicherungspflicht bei mehreren Jobs
Hat einer Ihrer Mitarbeiter mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn Ihnen grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die anders lautenden „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit dieser Entscheidung liegt das Landessozialgericht Baden-Württemberg auf einer Linie mit dem Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06; Abruf-Nr. 073612; Ausgabe 1/2008, Seite 3).
Beachten Sie: Das Verfahren ist inzwischen beim Bundessozialgericht (BSG) unter Az: B 12 R 1/08 R anhängig. Bis zur Entscheidung des BSG werden die Sozialversicherungsträger jedoch weiter nach den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ verfahren. Sind auch Sie als Arbeitgeber betroffen, sollten Sie daher gegen einen Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen. (Urteil vom 9.4.2008, Az: L 5 R 2125/07) (Abruf-Nr. 081707)