01.10.2004 | GmbH
Kapitalertragsteuer sofort anmelden und abführen
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag müssen ab 2005 zeitgleich mit der Gewinnausschüttung angemeldet und abgeführt werden (§ 44 Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die im "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze" beschlossene Regelung gilt für alle Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen (§ 52 Absatz 55a EStG). Die bisherige Regelung entfällt, wonach die Kapitalertragsteuer erst am 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden muss.
Beachten Sie: Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge beim Gläubiger (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG). Bei Gewinnausschüttungen ist das der Zeitpunkt, der im Ausschüttungsbeschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist ein solcher Tag nicht festgelegt, gilt als Zuflusszeitpunkt der Tag nach Beschlussfassung (§ 44 Absatz 2 EStG). Ausnahme: Beim Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter gilt die Ausschüttung im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses als zugeflossen, auch wenn der Fälligkeitszeitpunkt später liegt.