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02.10.2008 | Hamburg als Vorreiter

Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
Mit der Gängelung könnte bald Schluss sein

Viele behördliche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. So brauchen Sie eine solche, um die Gewerbeerlaubnis für die Finanzierungs, Darlehens- oder Versicherungsvermittlung (§§ 34c oder d Gewerbeordnung) zu erlangen. Viele Steuerzahler haben wegen des Ausstellens – besser Nichtausstellens – der Bescheinigung schon Ärger mit dem Finanzamt gehabt. Damit könnte bald Schluss sein.  

 

FG Hamburg äußert bereits 1988 Bedenken

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte bereits 1988 erläutert, dass es nicht Sache der Finanzverwaltung sein könne zu entscheiden, ob die Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Taxigewerbes oder einer Gaststätte vorliegt. Dies sei allein Sache der für diese Konzessionen zuständigen Verwaltung. Die Finanzbehörde habe nur Auskunft über das steuerliche Verhalten zu erteilen und der zuständigen Behörde die Beurteilung zu überlassen, ob dieses Verhalten ausreichend zuverlässig ist.  

 

Das Finanzamt kann also nur bescheinigen, ob der Steuerbürger allen steuerlichen Pflichten pünktlich und regelmäßig nachkommt oder wie sein Verhalten im Einzelnen ist. Hat ein Steuerzahler zum Beispiel immer alle Steuerschulden pünktlich beglichen – bis auf einen Betrag, für den er gerade Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht beantragt, darf das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verweigern.