01.03.2007 | Kapital- und Personengesellschaften
Besteuerung von Lebensversicherungen auf das Leben des Gesellschafters
Es ist üblich, dass Kapital- und Personengesellschaften Lebensversicherungen auf das Leben ihrer Gesellschafter abschließen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Besteuerungsregeln zusammengefasst (Beschluss vom 25.10.2006, Az: I B 120/05; Abruf-Nr. 070476 ).
Hat eine Kapitalgesellschaft im eigenen Namen eine auf das Leben ihres Gesellschafters bezogene Lebensversicherung abgeschlossen und ist nur sie im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft bezugsberechtigt, gilt für die Kapitalgesellschaft Folgendes:
Die Prämien führen zu gewinnmindernden Betriebsausgaben. |
Die Auszahlung der Lebensversicherung nach dem Tod des Gesellschafters führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. |
Im Streitfall bestand zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter keine Abrede, wonach die Versicherung für Rechnung des Gesellschafters oder seiner Erben abgeschlossen worden wäre. Der BFH folgert: Die GmbH habe die Auszahlung für eigene Rechnung erhalten. Die Versicherungssumme sei eine Betriebseinnahme. Denn eine Kapitalgesellschaft habe keine außerbetriebliche Sphäre.
Wichtig: Anders wäre es, wenn die Leistung rechtlich einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft oder einer ihm nahestehenden Person zustehen und von diesem der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt würde. Das wäre der Fall, wenn der Gesellschafter bezugsberechtigt wäre. Dies würde sich wie folgt auswirken:
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