01.11.2004 | Kapitalanlagen
Für Depot-Wechsel sind keine Gebühren fällig
Banken dürfen in ihren AGB keine Entgeltklauseln verwenden, wonach Kunden für einen Depot-Wechsel Gebühren entrichten müssen. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Die Übertragung stückeloser Wertpapiere bei Auflösung des Wertpapierdepots stellt keine Sonderleistung der depotführenden Bank dar, die nach ihrem Belieben mit Gebühren versehen werden kann, entschied das Oberlandesgericht Köln. Der zum Depotvertrag gehörende verwahrungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Kunden sei "keine frei bepreisbare Sonderleistung". Er sei vielmehr unentgeltlich zu erfüllen. (Urteil vom 23.6.2004, Az: 13 U 224/03; Abruf-Nr. 042233 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 3 | ID 97253