28.03.2011 | Kenntniserlangung erst nach Vertragsende
Trotz schuldhaften Verhaltens des Vertreters bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen
Damit der Ausgleichsanspruch entfällt, muss objektiv ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen haben. Zusätzlich muss die Kündigung in einem unmittelbaren Ursachenzusammenhang zum schuldhaften Verhalten des Versicherungsvertreters stehen. Das verlangt der Europäische Gerichtshof (EuGH) und führt damit eine Trendwende in der deutschen Rechtsprechung für Vertreter herbei.
Ausgleichsanspruch und nachträglicher Kündigungsgrund
Geklagt hatte eine Kfz-Vertragshändlerin auf Zahlung ihres Ausgleichsanspruchs. Vorausgegangen war, dass der Kfz-Hersteller das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt hatte.
Erst nach Vertragsende erfuhr der Kfz-Hersteller von einem schuldhaften Verhalten der Händlerin. Sie hatte 28 Fahrzeuge entgegen der Bestimmungen zu früh weiterverkauft und sich so unberechtigt Zuschüsse erschlichen. Das hätte eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung war das Vertragsverhältnis bereits beendet.
Die deutsche Handhabung
Nach § 89b Absatz 3 Nummer 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen, wenn
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