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01.08.2005 | Kfz-Kosten

Navigationsgerät gilt als Sonderausstattung

Ein Navigationsgerät gehört zur Sonderausstattung eines Pkw und erhöht die Bemessungsgrundlage für die ,,Ein-Prozent-Regelung". Mit dieser Entscheidung hob der Bundesfinanzhof (BFH) ein gegenteiliges Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf aus dem letzten Jahr auf. Das FG hatte das Navigationsgerät als Telekommunikationsgerät eingestuft: Die Überlassung an den Arbeitnehmer sei steuerfrei (§  3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz) und dürfe deshalb nicht in die Bemessungs-grundlage für die ,,Ein-Prozent-Regelung" einfließen. Der BFH entschied jedoch, dass als Bemessungsgrundlage der Listenpreis des Pkw zuzüglich der Aufpreise für eingebaute Zusatzausstattungen anzusetzen ist. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei dem Navigationsgerät um ein Telekommunikationsgerät handle. (Urteil vom 16.2.2005, Az: VI R 37/04; Abruf-Nr.  051814 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 1 | ID 97383