Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.04.2011 | Kfz-Versicherung

Kein Anspruch gegen Vollkasko bei 1,5 Promille

Wer unter Einfluss von 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration von der Fahrbahn abkommt, hat wegen grober Fahrlässigkeit keinen Anspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 24.9.2010, Az: 13 O 1964/10; Abruf-Nr. 104209).  

Praxishinweis: Seit 1. Januar 2009 gilt - auch für Altverträge - aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes: Bei grober Fahrlässigkeit ist der Vollkaskoversicherer nicht von vornherein leistungsfrei. Je nach Schwere des Verstoßes innerhalb des Rahmens der groben Fahrlässigkeit darf der Versicherer eine Quote von seiner Leistung abziehen. Das kann in krassen Fällen auch eine Quote von hundert Prozent sein. Bei einer Alkoholisierung jenseits der 1,1 Promille haben alle bisher bekannten Urteile den Anspruch voll versagt.  

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144499