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27.08.2009 | Krankenversicherung

Auszahlung einer Direktversicherung und die Folgen

Alle Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Unerheblich ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG), wie diese Versicherung finanziert wurde. Die Beitragspflicht besteht, wenn die Versicherung  

  • aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers oder durch Entgeltumwandlung aus Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers finanziert wurde, oder
  • nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen wurde und nunmehr von ihm Beiträge gezahlt wurden.

Unerheblich ist nach Ansicht des BSG auch, wenn die Kapitalleistung vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum ausgezahlt worden ist (Urteile vom 12.11.2008, Az: B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R; Abruf-Nrn. 091760, 091782 und 091783).  

Wichtig: Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat dagegen entschieden, dass die Leistungen aufgeteilt werden müssen bei einer Direktversicherung, die zum Teil aus Beiträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und zum Teil aus Beiträgen aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen gespeist worden ist.  

  • Der Teil der Leistung, der über die betriebliche Altersversorgung finanziert worden ist (das heißt aus dem Bruttoeinkommen, ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen), wird mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet.
  • Der Teil, der aus privaten Beiträgen (das heißt aus dem Nettoeinkommen, nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen) finanziert worden ist, bleibt unbelastet.

Wichtig: Die Entscheidung, die gegen die BSG-Rechtsprechung revoltiert, ist nicht rechtskräftig (Urteil vom 18.9.2008, Az: S 8 KR 82/05; Abruf-Nr. 091509). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen muss in der nächsten Instanz entscheiden (Az: L 5 KR 172/08).  

Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129537