28.04.2008 | Krankenversicherung
In bAV überführte private Lebensversicherung
Wird eine zunächst privat abgeschlossene Lebensversicherung später in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) überführt (und danach wieder privat weitergeführt), besteht in der Auszahlungsphase nur für den Teil Beitragspflicht, der aus Beitragszahlungen während der bAV-Phase stammt. Mit dieser Entscheidung sorgt das Landessozialgericht Baden-Württemberg für einen Hoffnungsschimmer. Allerdings gibt es zwei Wermutstropfen:
1. Die betroffene Krankenkasse hat das Urteil rechtskräftig werden lassen. Somit liegt kein bindendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vor.
2. Im Großteil der Fälle wurde die Versicherung im Rahmen einer bAV begründet und später privat weitergeführt. Für diese Fälle hat das BSG bereits entschieden, dass auf die Kapitalleistungen voller Beitrag zu zahlen ist (Ausgabe 3/2008, Seite 1).
(Urteil vom 14.9.2007, Az: L 4 P 1312/07) (Abruf-Nr. 081063)
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 3 | ID 118921