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23.11.2009 | Krankenversicherung

Private Kapitallebensversicherung - Keine Beitragspflicht

Leistungen aus einer befreienden Kapitallebensversicherung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, wenn es sich dabei nicht um „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ handelt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen klargestellt und dabei § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch V herangezogen. Die befreiende Kapitallebensversicherung sei keine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Vorschrift. Denn ein Zusammenhang mit dem Erwerbsleben bestehe gerade nicht. Zwar habe im Urteilsfall der Versicherte die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 bestehende Möglichkeit genutzt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies allein reiche jedoch nicht, den Zusammenhang der privat mit einem betriebsfremden Lebensversicherer abgeschlossenen Lebensversicherung und dem Erwerbsleben des Versicherten zu bejahen, um die Krankenversicherungspflicht der LV-Leistungen zu begründen.  

Wichtig: Unerheblich war für das LSG, dass die Kapitallebensversicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen soll, zwei Monate vor dem 65. Geburtstag des Versicherten fällig wurde und der Arbeitgeber teilweise die Beiträge gezahlt hatte. (Urteil vom 28.5.2009, Az: L 5 KR 66/08) (Abruf-Nr. 092240)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131655