23.04.2009 | Kundeninformation
bAV nicht bei Arbeitslosengeld anrechenbar
Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen sowie die Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse im Zuge einer Gehaltsumwandlung stellen nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kein beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigendes Einkommen dar. Denn sie sind zweckgebunden:
- Vermögenswirksame Leistungen sind, soweit der Arbeitgeber betroffen ist, Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung unmittelbar an sich besteht nicht.
- Nach einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer mit einer Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Zahlung dieses Teils des Gehalts. Ein vorzeitiger Zugriff auf diese angesparten Beträge ist von Gesetzes wegen verwehrt. (Urteil vom 25.11.2008, Az: L 3 AS 118/07) (Abruf-Nr. 090591)
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126092